Allgemeine Kaufbedingungen
ARTICLE 1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
1.1
Gegenstand vorliegender Allgemeiner Kaufbedingungen ist die Beschreibung der Allgemeinen Vorschriften, denen jeder Kauf von Dienstleistungen und/oder Produkten (im Folgenden „Leistung“), jeder Ausschreibungsgegenstand (ausgehandeltes Verfahren) oder diesbezügliche Bestellungen unterliegt. Gegenstand ist zudem die Festlegung der für die Handelsbeziehungen zwischen der NETHYS AG (im Folgenden „NETHYS“) einerseits und den Lieferanten (im Folgenden „der Lieferant“) andererseits anwendbaren Geschäftsbedingungen.
1.2
Vorliegende Allgemeine Bedingungen sind bei Vertragsabschlüssen seitens NETHYS maßgeblich.
1.3
Die Annahme eines Auftrags oder Kaufvertrags durch den Lieferanten entspricht der bedingungslosen Annahme sämtlicher vorliegender Allgemeinen Kaufbedingungen. Diese sind anwendbar unabhängig von der Bestellart (Internetverbindung, E-Mail, Fax, Post usw.) selbst dann, wenn der Bestellschein nicht vorliegende Allgemeine Bedingungen beinhaltet.
1.4
Die auf der Website veröffentlichten Allgemeinen Kaufbedingungen können einseitig von NETHYS angepasst werden. Diese angepassten Allgemeinen Kaufbedingungen sind von Rechts wegen auf die zwischen Parteien vereinbarten vertraglichen Beziehungen anwendbar, sofern der Lieferant nicht binnen 48 Stunden nach Mitteilung der neuen Bedingungen schriftlich entweder per Post, Fax, Mail, Schreiben an die Adresse der Internetseite dagegen Einspruch erhebt.
1.5
Der Lieferant verzichtet daher ausdrücklich auf jegliche Klauseln oder sonstige Bedingungen, die hiervon abweichen oder im Widerspruch zu diesen stehen, auch wenn es sich hierbei um seine eigenen diesbezüglichen Klauseln oder Bedingungen handelt, es sei denn, die Geschäftsleitung von NETHYS hat diesen im Vorfeld schriftlich zugestimmt.
1.6
Jeder nachträgliche, mündliche, telefonische, elektronische, gefaxte oder auf jedem anderen Weg erteilte Auftrag ist und bleibt ausschließlich durch unsere Allgemeinen Kaufbedingungen geregelt, selbst wenn die vom Lieferanten erstellten Dokumente und Rechnungen anderslautende Allgemeine Bedingungen beinhalten sollten.
1.7
Werden vorliegende Allgemeine Bedingungen für einen Auftrag oder einen Kaufvertrag abgelehnt, ist NETHYS berechtigt, jeden Auftrag bis zum Zeitpunkt des Einvernehmens bezüglich der anwendbaren Bedingungen auszusetzen.
1.8
Ein Auftrag setzt sich aus allen im „NETHYS Bestellschein“ aufgeführten Dokumente zusammen und zwar in der sich aus den Besonderen Hinweisen ergebenden Rangfolge und in Ermangelung einer derartigen Aufstellung in nachfolgender Reihenfolge:
- das Sonderlastenheft
- die Besonderen Bedingungen des Auftrags
- alle anderen Dokumente, auf die ausdrücklich in diesen Besonderen Bedingungen hingewiesen wird, und zwar in der Reihenfolge ihrer Aufzählung, die Sonderverordnungen (Qualitätssicherung, Sicherheit usw.)
- vorliegende Allgemeine Kaufbedingungen, der kaufmännische Vorschlag des Lieferanten
1.9
Vor Erhalt einer uneingeschränkten oder mit zugestimmten Einschränkungen versehenen Auftragsbestätigung ist jegliche Aufnahme der Ausführung der Leistung untersagt. Jede Aufnahme der Ausführung der Leistung seitens des Lieferanten gilt als uneingeschränkte Annahme der Allgemeinen Kaufbedingungen.
1.10
Die Auftragsannahme seitens des Lieferanten entspricht einer verbindlichen und unwiderruflichen Verpflichtung seinerseits und beinhaltet seine Zustimmung zu vorliegenden Allgemeinen Kaufbedingungen und Besonderen Bedingungen, sofern diese nicht Gegenstand von ausdrücklich durch NETHYS akzeptierten, schriftlichen Einschränkungen und dem Ausschluss der eigenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten sind.
1.11
Im Falle von Änderungen der Leistung:
- mangels gegenteiliger Bestimmungen sind vorliegende Allgemeine Kaufbedingungen auf jegliche Änderung der Leistung anwendbar
- keine Änderung des Auftrags seitens des Lieferanten ist ohne schriftliche Zustimmung seitens NETHYS für NETHYS bindend
ARTICLE 2.BEFÄHIGUNG DES LIEFERANTEN
2.1
Zur Ausführung des Auftrags erklärt der Lieferant:
- über die technische Kompetenz und die ausreichenden Mittel zu verfügen, um die Qualität der Leistung sachgerecht und dem Auftrag entsprechend zu gewährleisten
- über die finanziellen Möglichkeiten und ausreichende Humanressourcen zu verfügen, um die Leistung ohne Unterbrechungsrisiko sicherzustellen
- über die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Zulassungen, Berechtigungen und Genehmigungen zu verfügen
2.2
Der Lieferant erklärt:
- der sozialen und Steuergesetzgebung zu entsprechen und die den betroffenen Behörden geschuldeten Beträge beglichen zu haben (Steuern, Taxe, Sozialversicherungsbeiträge)
- für das tadellose Verhalten seiner Mitarbeiter, der Mitarbeiter seines etwaigen Zulieferers einzustehen, insbesondere auf die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten, etwaiger Gesetze und Vorschriften in Anwendung der vorliegenden und die für den (die) Standort(e) von NETHYS geltenden Vorschriften im Zusammenhang mit Hygiene und Sicherheit zu beachten
2.3
Der Lieferant benachrichtigt schriftlich und umgehend NETHYS über jede Änderung, die während der Durchführung der Leistung unter anderem bezüglich der Adresse des Gesellschaftssitzes, dem Gesellschaftskapital, der Gesellschaftsform und den verantwortlichen Personen eintreten könnten.
ARTICLE 3.ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN BEZÜGLICH DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG
3.1
Pflichten von NETHYS. NETHYS verpflichtet sich:
- die schriftlichen Bitten um Auskunft über die Bedingungen der Auftragsausführung des Lieferanten zu beantworten und aufrichtig mit dem Lieferanten zusammenzuarbeiten
- dem Lieferanten den vereinbarten Preis gemäß den bei der Auftragserteilung vereinbarten Bedingungen zu zahlen
- den Mitarbeitern des Lieferanten oder eines durch diesen beauftragten Dritten, die im Besitz einer Genehmigung vom Leiter der Sicherheitsabteilung sind, den Zugang zu den Installationen, Räumen bzw. betroffenen Stätten zu gewähren und alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausübung dieses Rechts zu ergreifen
3.2
Pflichten des Lieferanten
3.2.1.
Der Lieferant verpflichtet sich, die Ausführung der Leistung gemäß der Bestellung, d. h. was Menge, Qualität, Performance, Fristen und Erfolgspflicht anbelangt, zu realisieren und grundsätzlich zu gewährleisten, dass diese Leistungen dem Zweck genügen, für den sie bestimmt sind und den Normen und geltenden Vorschriften entsprechen.
3.2.2.
Der Lieferant verpflichtet sich, das zur sachgemäßen Ausführung des Auftrags und zur Einhaltung der mit NETHYS getroffenen Vereinbarung erforderliche Personal und Material zu bestimmen und einzusetzen. Der Lieferant verpflichtet sich, ein fachmännisches und qualifiziertes Team zur Verfügung zu stellen, um die Qualitätsansprüche und die von den Parteien angestrebten Fristen zu gewährleisten.
3.2.3.
Der Lieferant verpflichtet sich, NETHYS alle Angaben bezüglich seiner Mitarbeiter und der zur Durchführung der Leistung eingesetzten Materialien auf erste Anfrage hin mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, die belgische Gesetzgebung sowie die Verfügungen internationaler Abkommen bezüglich Arbeit von Kindern, Gesundheit und Umwelt zu achten. Auf jeden Fall wird gewährleistet, dass jede Form von Zwangsarbeit oder Ausbeutung von Kindern in der Herstellung beim Hersteller oder bei einem seiner Zulieferer, die den Grundprinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 29. 105 und 138 widersprechen, ausgeschlossen ist.
3.2.4.
Die Mitarbeiter des Lieferanten bleiben unter allen Umständen unter seiner hierarchischen und disziplinären Verantwortung. Der Lieferant kümmert sich demzufolge als Arbeitgeber um die administrative, buchhalterische und soziale Verwaltung seiner Arbeitnehmer, die zur Durchführung der Leistung eingesetzt werden. Der Lieferant haftet unter allen Umständen, aus welchem Grund auch immer, für seine Mitarbeiter. Der Lieferant trägt unter anderem die Verantwortung im Falle von Unfällen auf dem Weg zur Arbeit oder bei der Ausübung der Arbeit und er gewährleistet die arbeitsmedizinischen Pflichtuntersuchungen. Der Lieferant ist verantwortlich für die durch seine Mitarbeiter oder Beauftragten verursachten Unfälle sowie die während der Durchführung seiner Leistungen entstandenen Schäden.
3.2.5.
Im Falle der Abwesenheit aus welchem Grund auch immer (Urlaub, Weiterbildung, Schulung, Arbeitsunfähigkeit usw.) eines oder mehrerer Mitarbeiter, die zur Durchführung der Leistung eingesetzt sind, trifft der Lieferant unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontinuität der Leistung unter Einhaltung der im Auftrag festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.
3.2.6.
Es obliegt dem Lieferanten, als Sachverständiger seines Fachs, die Kohärenz der Anfragen von NETHYS zu überprüfen und das Unternehmen bezüglich der Angemessenheit der Leistung im Hinblick auf die von NETHYS verfolgten Ziele zu beraten. Zudem ist der Lieferant gehalten, in allen auftretenden Zweifelsfällen NETHYS um Auskünfte bzw. Klärungen zu bitten, um sicherzustellen, dass keine Fehler oder Versäumnisse auftreten, die zur falschen oder unvollständigen Verwirklichung der Leistung führen könnten. Im entgegengesetzten Fall können vom Lieferanten keine nachträglichen Reklamationen, Vorbehalte oder Ausnahmen mehr geltend gemacht werden.
3.2.7.
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Dokumente oder technische Unterlagen, die zur Ausführungen seiner Leistung erforderlich sind, anzufordern und zu überprüfen und unter anderem sämtliche ihm sachdienlich erscheinenden Beobachtungen bezüglich der ihm von NETHYS vorgelegten Studien zu äußern.
3.2.8.
Der Lieferant stellt sicher, alle erforderlichen Genehmigungen von Dritten, unter anderem der Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums, die zur Durchführung der Leistungen angewendet oder genutzt werden müssten, zu erhalten. Der Lieferant schützt NETHYS gegen jede diesbezügliche Beanstandung und Forderung Dritter, die sich während der Durchführung der Leistungen oder nach deren Abschluss ergeben könnten. Er entschädigt NETHYS bei jeglichen Konsequenzen, die sich aus dem Nichterhalt derartiger Genehmigungen durch den Lieferanten ergeben könnten.
3.2.9.
Der Lieferant garantiert die Ergebnisse der Leistung in technischer Hinsicht und er nimmt sämtliche Wiederanpassungen an von NETHYS geforderten Spezifikationen oder Zusatzleistungen zur Aufhebung von Vorbehalten vor.
3.2.10.
Unter Verwirkungsfolge verpflichtet sich der Lieferant, NETHYS schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von maximal sieben (7) Werktagen nach deren Feststellung sämtliche Tatsachen, Versäumnisse oder Mängel mitzuteilen, die eine Zusatzleistung oder eine Fristverlängerung rechtfertigen könnten.
3.2.11.
Der Lieferant designiert einen Vertreter, der befähigt ist, sämtliche Entscheidungen bezüglich des Voranschreitens der Leistung zu treffen.
3.2.12.
Der Lieferant verpflichtet sich, Sorgfalt walten zu lassen anlässlich der für die sachgerechte Durchführung der Leistung notwendigen Überprüfungen.
3.2.13.
Der Lieferant schützt NETHYS vor jeglicher Beanstandung oder gerichtlicher Klage unter anderem auch vor Patentverletzungsklagen aufgrund der Nutzung der Leistung oder ihrer Ergebnisse.
3.2.14.
Die Transportbedingungen sind Bestandteil besonderer Auftragsbestimmungen. In Ermangelung derartiger Bestimmung kümmert der Lieferant sich selbst um Transport, Verpackung, Packaging und Versicherung der Ware, die zum von NETHYS angegebenen Ort geliefert wird.
3.2.15.
Jede Erwähnung des Lieferanten von NETHYS zu Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von NETHYS.
ARTICLE 4.FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
4.1
Mit Ausnahme der Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Auftrag sind die dort angegebenen Preise in Euro. Die bei Auftragserteilung festgesetzten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Es handelt sich um Festpreise bzw. Pauschalpreise, die nicht geändert werden dürfen, es sei denn, es wurde in den Besonderen Bedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergütung entsprechend einem in einem vorherigen Vertrag festgelegten Preis erfolgt.
4.2
Die Preise verstehen sich für die Betreuung der sachgerechten Ausführung der Leistung und der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen und verstehen sich einschließlich der Kosten für Fahrten, Unterbringung, Verpflegung und Gebühren ohne MwSt., jedoch einschließlich Verzollung und Bankgebühren sowie Gebühren für technische Garantien. Die Besonderen Bedingungen können eine Preisanpassung gemäß einer oder mehrerer Revisionsformeln vorsehen, die auf der Änderung eines bestimmten Indexes basieren, der unter den regelmäßig veröffentlichten gewählt wurde. NETHYS behält sich das Recht vor, den Lieferanten aufzufordern, Sicherheiten zu stellen (Kaution, Garantieleistung auf erste Anforderung hin) oder Zahlungen zur Gewährleistung der Durchführung der Leistung zurückzuhalten.
4.3
Der Lieferant hat bei der Festlegung seines Preises die seinem Berufszweig und der Art der Leistung eigenen Unabwägbarkeiten mit einberechnet. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von NETHYS darf kein Preisaufschlag in Rechnung gestellt werden.
4.4
Bei Auftragserteilung werden im Prinzip keine Vorauszahlungen geleistet (weder Abschlagzahlungen noch Anzahlungen).
4.5
Sofern dies in den Besonderen Bedingungen vorgesehen ist, können Anzahlungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung überwiesen werden. Sollte der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht wie im Auftrag angegebenen nachkommen, insbesondere was die im Auftrag angegebenen Lieferfrist betrifft, ist NETHYS berechtigt, die Stornierung der Bestellung zu fordern, woraufhin unverzüglich die bereits geleistete Anzahlung im vollen Umfang und erhöht um den 1,5 fachen gesetzlichen Zinssatz erstattet werden muss.
4.6
Wenn eine Finanzregelung an einen Leistungsabschnitt geknüpft ist, unterliegt die diesbezügliche Rechnungsstellung der tatsächlichen und vollständigen Verwirklichung dieses Abschnitts gemäß den hierfür im Auftrag vorgesehenen Bedingungen. Das Eigentum der gelieferten Waren geht ab der Zahlung dieser Fälligkeit an NETHYS über.
4.7
Rechnungen werden vom Lieferanten in doppelter Ausfertigung erstellt, entsprechend der im Auftrag festgelegten Periodizität und ansonsten nach vollständiger Erfüllung der Leistung. Zwingend notwendig ist hier die Angabe der Auftragsnummer. Die Rechnungen sind an die im Auftrag angegebenen Rechnungsanschrift zu senden.
4.8
Die Rechnungen werden bei Fälligkeit gezahlt vorbehaltlich entweder der Feststellung des Voranschreitens der Leistung entsprechend des in der Bestellung festgelegten Ausführungskalenders oder bei Fertigstellung der Leistung gemäß der im Auftrag vorgesehenen Modalitäten. NETHYS ist berechtigt, Zahlungen bis zur vollständigen Aufhebung der durch seine Dienststellen vorgebrachten Vorbehalte zurückzuhalten. In diesem Fall werden die Gründe hierfür dem Lieferanten schriftlich nach Abnahme der Leistung mitgeteilt.
4.9
Die Zahlung der Rechnungen erfolgt dreißig (30) Tage nach Ende des Monats vorbehaltlich anderslautender besonderer Bestimmungen, gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, auf denen die Auftragsnummer zwingend notwendig angegeben sein muss und denen gegebenenfalls die erforderlichen Belege beigefügt sind. Die Rechnungen werden auf das auf der Rechnung angegebene Konto überwiesen.
4.10
Im Anschluss an eine Inverzugsetzung, auf die fünfundvierzig (45) Tage nach Erhalt nicht reagiert wurde und gegen die NETHYS weder eine Beanstandung noch Widerspruch einlegte, ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes in Rechnung zu stellen. Der Zeitpunkt, ab dem vorgenannte Zinsen in Rechnung gestellt werden, ist der Tag, der auf den Erhalt der laut den im Art. 19.3. festgelegten Vereinbarungen folgt.
4.11
Solange der Lieferant NETHYS nicht die in der Auftragserteilung festgelegten Dokumente aushändigt, erfolgt keinerlei Zahlung.
4.12
Jede ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung bezüglich eines Tarifs wird von Rechts wegen automatisch aufgehoben, wenn dieser NETHYS nicht mehr ermöglicht, mit den Preisen der Wettbewerber gleichzuziehen. NETHYS wird in einem derartigen Fall den Lieferanten benachrichtigen.
4.13
Vorbehaltlich im Vorfeld schriftlich vereinbarter Bestimmungen erfolgen alle Zusendungen frachtfrei. Auslagen auf Vorlage des Frachtbriefs sind unzulässig.
ARTICLE 5.FRISTEN - DURCHFÜHRUNGSKALENDER - SÄUMNISZUSCHLAG
5.1
Der Lieferant ist verpflichtet, NETHYS innerhalb des (der) bei Auftragserteilung vereinbarten Termins (Termine) Leistung(en), Los(e) oder Unterlos(e) gemäß der in der Auftragsspezifikation angegebenen Menge, Qualität, Erfolgspflicht zu übergeben. Diese Fristen sind bindend.
5.2
Vorbehaltlich höherer Gewalt, mit Ausnahme von Streiks oder hiermit verbundenen Aussperrungen, ist NETHYS bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen berechtigt, ungeachtet des Rechts vom Auftrag zurückzutreten, Säumniszuschläge zu fordern und Dritten die Ausführung der Leistungen zu Lasten des Lieferanten zu übertragen.
5.3
Die Höhe des Säumniszuschlags ist in den Besonderen Bedingungen enthalten. In Ermangelung muss der Lieferant mit einem Säumniszuschlag in Höhe von 0,1 % pro verspätetem Tag gegenüber dem Vertragskalender rechnen. Dieser Säumniszuschlag beruht auf dem gesamten Auftragswert ohne Steuern und ist auf zehn Prozent (10 %) des Auftragswerts ohne Steuern begrenzt. Der Säumniszuschlag wird ab dem fünfzehnten (15.) Werktag nach Erhalt einer Inverzugsetzung, auf die keine Reaktion folgte, ohne weitere juristische Formalität oder sonstige Rechtsmittel berechnet.
5.4
Der Säumniszuschlag ist bei Vorlage der Rechnung fällig. Die Zahlung kann, der Entscheidung von NETHYS entsprechend, mit den dem Lieferanten geschuldeten Beträgen verrechnet werden.
5.5
Säumniszuschläge im Zusammenhang mit bindenden Daten der Inverzugsetzung haben aufschiebenden Charakter. Bei Nichteinhaltung einer bindenden Frist bleibt der Lieferant uneingeschränkt verpflichtet, die Leistung zum vereinbarten Datum zu erbringen und kann sich aufgrund der Zahlung des vorgenannten Säumniszuschlags nicht als von seiner Verpflichtung entbunden betrachten.
5.6
Ungeachtet des Säumniszuschlags bleibt der Lieferant weiterhin NETHYS gegenüber verantwortlich für die ihm zuzuschreibenden Folgen, die sich aus der Verzögerung ergeben. Die Anwendung des vorliegenden Artikels steht dem Recht von NETHYS, ggf. Schadensersatz zu fordern, nicht entgegen.
5.7
Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen kann eine Verzögerung von über einem (1) Monat von Rechts wegen zur Kündigung des Auftrags seitens NETHYS führen.
ARTICLE 6. ÄNDERUNGEN-TEILSTORNIERUNG-ZUSATZLEISTUNGEN
6.1
NETHYS behält sich das Recht vor, im Laufe der Durchführung der Leistung alle aufgrund der Umstände sinnvoll und erforderlich erachteten Erweiterungen hinzuzufügen. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche diesbezüglichen in Auftrag gegebenen Zusatzleistungen zu erbringen, die entsprechend den in der Auftragserteilung festgelegten Preise vergütet werden.
6.2
Im Allgemeinen muss der Lieferant NETHYS schriftlich über jedes ihm zur Kenntnis gekommene Ereignis in Kenntnis setzen, das den Durchführungskalender signifikant beeinträchtigen könnte und NETHYS, einem Dritten, dem Lieferanten oder höherer Gewalt zuzuschreiben ist.
ARTICLE 7.ABNAHME
7.1
Der Lieferant stellt sämtliche Mittel und Wege, die für die Überprüfung der Übereinstimmung von Leistung und Auftrag erforderlich sind, zur Verfügung. Die von NETHYS vorgenommene Überprüfung der Übereinstimmung befreit den Lieferanten nicht von seiner Haftung für Qualität, Menge und Performance der Leistung.
7.2
Entspricht die Leistung nicht den Auftragsspezifikationen, ist NETHYS berechtigt, die Abnahme zu verweigern, einerlei, ob es sich dabei um teilweise Nichtausführung, um Lieferungen, die nicht den Zeichnungen, Normen, Spezifikationen, Vertragsunterlagen oder den Regeln der Kunst entsprechen handelt oder die Performance nicht erreicht wird. Eine Abnahme unter Vorbehalt kann stattfinden, wenn NETHYS feststellt, dass nur geringfügige Teile der Leistung nicht abgeschlossen, geliefert oder durchgeführt sind. Die Rechnung des Lieferanten wird entsprechend des Werts der abgenommenen Leistungen und Lieferungen gezahlt.
7.3
Der Lieferant kommt für die Behebung sämtlicher Mängel an Waren und den zu erbringenden Leistungen auf und er unternimmt innerhalb der von NETHYS festgelegten Fristen alle erforderlichen Arbeiten, die für die Aufhebung von Vorbehalten erforderlich wären. Sollte der Lieferant nicht in der Lage sein, für die korrekte Durchführung vorliegender Klausel zu sorgen, ist NETHYS berechtigt, die Leistung auf Kosten des Lieferanten durch ein anderes Unternehmen ausführen zu lassen, ohne dass der Lieferant sich dem widersetzen könnte. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Auslagen werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt bzw. von den ihm geschuldeten Beträge abgezogen.
Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die sich aufgrund der Nichtbeachtung gleich welcher Anordnung vorliegender Allgemeiner Kaufvereinbarungen ergeben könnten.
ARTICLE 8.HÖHERE GEWALT
8.1
Keine Partei kann für Verzögerungen, Nichterfüllung oder sonstige Verstöße gegen die im Auftrag vorgesehenen Verpflichtungen verantwortlich gemacht werden, wenn diese Nichterbringung fälliger Leistungen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Unter höhere Gewalt fällt jedes unabwendbare, unvorhersehbare Ereignis, das nicht unter Artikel des Zivilgesetzbuchs fällt. Streik oder Arbeitskampfmaßnahmen der Mitarbeiter des Lieferanten oder seines Zulieferers können nicht als höhere Gewalt angesehen werden.
8.2
Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei muss sofort nach Auftreten der höheren Gewalt die andere Partei in Kenntnis setzen und zwar mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und zudem die Umstände, die der höheren Gewalt zugrunde liegen, beschreiben.
8.3
Der Lieferant unternimmt unter allen Umständen alles, um die Unterbrechungen aufgrund von höherer Gewalt zu begrenzen. Bei Stornierung des Auftrags wegen der höheren Gewalt behält NETHYS sich die Möglichkeit vor, für die Dauer der höheren Gewalt einen anderen Leistungserbringer bzw. Lieferanten zu beauftragen.
8.4
Für die Dauer der höheren Gewalt sind die Parteien von ihren Pflichten entbunden. Diese Pflichten werden im Anschluss jedoch wieder Bestandteil der Vereinbarung.
8.5
Für den Fall einer siebentägigen (7) Leistungsunterbrechung aufgrund höherer Gewalt ist NETHYS berechtigt, dem Lieferanten per Einschreiben mit Rückantwort die unverzügliche Kündigung des Auftrags mitzuteilen, ohne dass irgendeine Entschädigung fällig würde.
ARTICLE 9. HAFTUNG
9.1
Der Lieferant haftet für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gemäß den im Auftrag vorgesehenen Fristen, gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der internen Ordnung von NETHYS sowie der Besonderen Arbeitsvorschriften, die für den oder die Interventionsstandorte gelten.
9.2
Der Lieferant verpflichtet sich, für sämtliche Folgen von Schäden jeder Art, die seine Bevollmächtigten, sein Personal, sein Zulieferer oder Mitarbeiter seines Zulieferers, Dritte oder NETHYS selbst bzw. dessen Mitarbeiter erleiden oder die an deren Güter bei der Durchführung der Leistung oder aufgrund von Unterlassung, Unzulänglichkeit, Fehler des Zulieferers oder dessen Mitarbeiter bei der Durchführung der Leistung entstehen, aufzukommen.
ARTICLE 10. GARANTIE
10.1
Der Lieferant bietet, ohne Zusatzkosten hierfür zu berechnen, eine technische Garantieleistung von sechsunddreißig (36) Monaten im Anschluss an die Abnahme der Leistungen. Während dieses Zeitraums verpflichtet er sich, sämtliche Mängel, die zur Nichteinhaltung der technischen Spezifikationen im Auftrag führen sowie jedwede auftretende Fehler, Defekte, verdeckte oder offensichtliche Mängel zu beheben. Der Lieferant hat auf seine Kosten die zur Behebung der vorgenannten Vorfälle erforderlichen Teile zu entfernen und die Leistung sowie die Gesamtheit der diesbezüglichen Unterlagen erneut in Stand zu setzen.
ARTICLE 11. VERSICHERUNGEN
11.1
Der Lieferant muss für die gesamte Dauer der Leistungserbringung die erforderlichen Versicherungen zu seinen Lasten abschließen und aufrechterhalten. Die Versicherungen decken die im Zusammenhang mit dem Auftrag und dessen Umfeld stehenden Risiken und Haftungen. In Ermangelung der Erfüllung dieser Pflicht wird der Lieferant sämtliche finanziellen Folgen tragen, die sich aufgrund dieses Versäumnisses ergeben.
11.2
Auf einfache Anfrage seitens NETHYS wird der Lieferant die Nachweise von allgemeinen und beruflichen Haftpflichtversicherungen einer zahlungsfähigen Versicherungsgesellschaft vorlegen, die nicht älter als sechs (6) Monate sind und die gewährten Garantien, deren Höhe und den Selbsterhalt angeben. Der Lieferant ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Abdeckung sämtlicher Risiken.
11.3
Bei unzureichender Deckung kann NETHYS den Lieferanten vor Beginn und während der Durchführung auffordern, diese Deckung aufzustocken, ohne jedoch im Gegenzug Zusatzkosten in Rechnung zu stellen oder die Preise anzuheben.
ARTICLE 12.SCHUTZ DER ARBEITSKRÄFTE – SICHERHEIT, SCHULUNG, UMWELT
12.1
Hygiene und Sicherheit der Mitarbeiter sind integraler Bestandteil der guten Durchführung der Leistung. Der Lieferant muss für sich und seine Mitarbeiter über die erforderlichen technischen, normativen und administrativen Zulassungen verfügen, um die Leistung im vollen Umfang zu erbringen und dies auf erste Anfrage seitens NETHYS nachweisen. Der Lieferant ist während der gesamten Dauer der Leistung und im Rahmen der Gesetze und Vorschriften bezüglich des Schutzes der Arbeitskräfte und der besonderen Sicherheitsvorschriften von NETHYS auf seine Kosten verantwortlich für die besonderen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Art der Leistung und er verpflichtet sich, die für spezifische Tätigkeiten erforderlichen individuellen ärztlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen.
12.2
Risikoverlagerung
Die Risikoverlagerung einschließlich der Risiken, die sich unter anderem aufgrund von Umwelt- und Sicherheitsauflagen ergeben, erfolgt frühestens zum Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme oder in Ermangelung einer vorläufigen Abnahme bei Lieferung.
12.3
Sicherheit
Bei der Durchführung seiner Leistung sind der Lieferant bzw. sein Zulieferer verpflichtet, die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Wohlergehen der Arbeiter, die gegebenenfalls in der Allgemeinen Sicherheitsverordnung oder jedwedem diesbezüglich anwendbaren Gesetzen vorgesehenen Sicherheits- und Hygieneauflagen zu beachten.
Die dem Lieferanten auferlegten Vorschriften bezüglich Sicherheit, Gesundheit und Umwelt gelten gleichermaßen für etwaige Zulieferer.
NETHYS kann die Zulieferer bezüglich Sicherheit, Gesundheit und Umwelt vor Freigabe der vom Lieferanten vorgelegten Liste begutachten. Diese Freigabe begrenzt in keinem Fall die alleinige Haftung des Lieferanten für seine Zulieferer.
Sollte der Lieferant, seine Mitarbeiter oder jedwede ihm unterstehende Person diese Vorschriften nicht beachten, behält NETHYS sich das Recht vor, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten zu ergreifen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kommt einem groben Verschulden gleich und NETHYS behält sich hierfür das Recht vor, auf die Anwendung der Artikel 18.2 und 18.5 dieser Allgemeinen Kaufbedingungen zurückzugreifen.
Die Mitarbeiter des Lieferanten, die diesen Anforderungen nicht nachkommen, werden unverzüglich, auf einfache Mitteilung von NETHYS hin abgezogen. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass der Lieferant von seiner Verantwortung für eine gute Durchführung entbunden ist.
12.4
Schulung
NETHYS behält sich das Recht vor, eine Bescheinigung der Schulungen anzufordern, an denen Mitarbeiter des Lieferanten und dessen Zulieferers vor Auftragserteilung teilgenommen haben. Das gleiche gilt bei bei Ankunft eines neuen Mitarbeiters des Lieferanten oder dessen Zulieferers.
Es obliegt dem Lieferanten, regelmäßig Weiterbildungen insbesondere Weiterbildungen bezüglich neuer diesbezüglicher Techniken anzubieten.
Sollte zum Auftrag des Lieferanten die Schulung der Mitarbeiter von NETHYS gehören, erfolgt diese Schulung in der von NETHYS geforderten Sprache. Die Ergebnisse der Schulung werden NETHYS spätestens fünfzehn (15) Tage nach der letzten Schulung mitgeteilt.
12.5
Umwelt
Der Lieferant passt sich strikt den geltenden Umweltregelungen und Raumordnungen an.
Der Lieferant entsorgt Abfälle, Verpackungen und überschüssiges Material, die bei der Durchführung des Auftrags anfallen. Der Lieferant übermittelt NETHYS die Entsorgungs- und Wiederaufbereitungsbescheinigungen durch anerkannte Entsorgungsunternehmen sowie alle Unterlagen, die die sachgemäße Rücknahme von Verpackungen belegen. Andernfalls ist NETHYS befugt, Abfälle, Verpackungen und überschüssiges Material auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.
Der Lieferant muss NETHYS bei einem Zwischenfall, der sich auf die Umwelt auswirken könnte, sofort informieren.
12.6
Der Lieferanten könnte um Vorlage eines geplanten Präventionsplans gebeten werden.
ARTICLE 13.DEM LIEFERANTEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTES MATERIAL
13.1
Einzig das dem Lieferanten gehörende Material darf von diesem zur Durchführung der Leistung verwendet werden. Der Lieferant übermittelt NETHYS die Konformitätsbescheinigungen insbesondere die der Hebezeuge oder der Arbeiten in großer Höhe. Ansonsten ist der Lieferant für die Aufbewahrung, Wartung und Nutzung gleich welches von NETHYS zur Verfügung gestellten Materials verantwortlich,
13.2
Das von NETHYS zur Verfügung gestellte Material bleibt Eigentum von NETHYS und dies ungeachtet des auf den Lieferanten übertragenen Risikos, der für die Wiederinstandsetzung oder den Ersatz bei Beschädigung aufkommt. Das Material ist bekanntlich in einwandfreiem Zustand, es sei denn eine kontradiktorische Überprüfung ergibt das Gegenteil.
13.3
Außer im Falle der Verschlechterung aufgrund von natürlichem Verschleiß des Materials, gibt der Lieferant das Material NETHYS auf erste Anforderung hin oder nach Abschluss der Leistung zurück.
ARTICLE 14.DOKUMENTATION
14.1
Es wird davon ausgegangen, dass der Lieferant sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag erstellten Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, einschließlich der vorliegenden Allgemeinen Kaufbedingungen und auch die alleinige Verantwortung für Unabwägbarkeiten und etwaigen Schwierigkeiten bei der Durchführung anerkennt.
14.2
Die von NETHYS anvertraute Dokumentation bleibt alleiniges Eigentum von NETHYS und muss auf erste Anfrage hin oder nach Abschluss der Leistung NETHYS wieder zurückgegeben werden.
ARTICLE 15.ÜBERTRAGUNG - ZULIEFERUNG
15.1
Der Lieferant ist nicht befugt, die Gesamtheit der ihm obliegenden Verpflichtungen oder Teile hiervon ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von NETHYS zu übertragen. In Ermangelung einer derartigen Genehmigung behält NETHYS sich das Recht vor, die Verfügungen von Artikel 18.1 anzuwenden.
15.2
Der Lieferant, der zur Durchführung der Leistung auf einen oder mehrere Zulieferer zurückzugreifen gedenkt, muss bei der Vorlage des Angebots, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und während der gesamten Laufzeit der Leistung diesen von NETHYS genehmigen und die Zahlungsbedingungen jedes Zulieferers gutheißen lassen.
15.3
Der Lieferant, der einen Teil seines Auftrags auf einen Zulieferer überträgt, haftet weiterhin im vollen Umfang, selbst für den an Dritte übertragenen Teil.
15.4
Der Lieferant muss sicherstellen, dass seine Zulieferer die am Markt geltenden Gesetze und Vorschriften beachten und dass diese den Anweisungen der Mitarbeiter von NETHYS bezüglich Disziplin und Sicherheit Folge leisten. Die Zulieferer müssen ggf. den Vorsorgeplan unterzeichnen. Jedem Zulieferer sind Arbeitsgenehmigungen auszuhändigen. Der Lieferant gewährleistet NETHYS gegenüber die Einhaltung dieser Vorschriften durch seine Zulieferer.
ARTICLE 16.GEISTIGES EIGENTUM
16.1
Die Ergebnisse der gegebenenfalls patentfähigen Leistungen wie unter anderem Erfindungen, Veredelungen, Software, Entwicklungen, Änderungen, Berichte oder sonstige spezifische Unterlagen, die in welcher Form auch immer vom Lieferanten für die Durchführung der Leistung erstellt oder entwickelt wurden, sind ab ihrer Entstehung Eigentum von NETHYS. NETHYS kann für welchen Zweck auch immer frei darüber verfügen, ohne hierfür auf den Lieferanten verweisen zu müssen und ohne dass dieser Einspruch dagegen erheben könnte.
16.2
Der Lieferant verpflichtet sich, von Dritten sämtliche Abtretungen ihrer Rechtsansprüche zu erlangen (unter anderem auch die der Zulieferer), insbesondere von jenen, die an der Durchführung der Leistung beteiligt sind und er verpflichtet sich darüber hinaus, NETHYS auf einfache Anfrage hin eine Kopie sämtlicher mit oben beschriebenem Ziel geschlossenen Vereinbarungen zukommen zu lassen.
16.3
Infolge dieser Abtretung gehen sämtliche Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum an den Endprodukten der Leistung an NETHYS über, die dann in ihrem Namen alle Formalitäten in die Wege leiten kann, um ihre Rechte zu schützen.
16.4
Beim Einsatz vorab bestehender Informationen im Besitz des Lieferanten, die zur Durchführung der im Auftrag beschriebenen Leistung eingesetzt werden, gewährt der Lieferant NETHYS ohne Gegenleistung eine unwiderrufliche Lizenz aller Patente bzw. Autorenrechte bzw. aller Rechte des geistigen Eigentums, anhand derer NETHYS diese vorab bestehenden Informationen vollumfänglich oder teilweise so wie sie im Endprodukt der im Auftrag beschriebenen Leistung enthalten sind, benutzen, umsetzen, mit allen Mitteln vervielfältigen, darstellen, übersetzen, anpassen und verteilen kann.
16.5
NETHYS ist nicht verpflichtet, den Mitarbeitern des Lieferanten, die an der Umsetzung der Endprodukte einschließlich der Erfindungen beteiligt sind, Zahlungen zu leisten. Der Lieferant verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Entlohnung seiner Mitarbeiter zu treffen.
16.6
Der Lieferant verpflichtet sich, die Endprodukte der im Auftrag beschriebenen Leistung wie auch immer zu vervielfältigen, veröffentlichen, verteilen, übersetzen, anzupassen oder zu benutzen.
ARTICLE 17.VERTRAULICHKEIT
17.1
Der Lieferant verpflichtet sich, die strengste Geheimhaltung bezüglich jeglicher Information (ob wirtschaftlich, wissenschaftlich, juristisch, technisch usw.), die ihm aufgrund der Leistung oder von der er bei der Durchführung der Leistung Kenntnis erlangte oder durch das Endprodukte der Leistung, einzuhalten und seine Mitarbeiter und seine etwaigen Zulieferer gleicherweise hierin einzubeziehen.
17.2
Diese Bestimmungen gelten nicht für Informationen, die:
- bei Bekanntwerden bereits im Besitz des Lieferanten waren, wenn er diesen Besitz legal und als im Vorfeld erworben nachweisen kann
- bei Bekanntwerden bereits öffentlich bekannt sind oder dies zu einem späteren Zeitpunkt werden, ohne dass der Lieferant hierfür verantwortlich gemacht werden könnte
- von einem rechtlich zur Bekanntgabe derartiger Informationen befugten Dritten verbreitet werden
17.3
Infolgedessen verpflichtet sich der Lieferant die entsprechenden Informationen für keine anderen Zwecke zu vervielfältigen, mitzuteilen, selbst oder im Auftrag Dritter zu nutzen als für den Auftrag und alle erforderlichen diesbezüglichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Des Weiteren verpflichtet er sich, NETHYS sämtliche Unterlagen oder sonstiges Material mit Informationen, die NETHYS zur Durchführung der Leistung bereitgestellt hat, oder auf einfache schriftliche Anforderung seitens NETHYS hin verlangt, zurückzugeben.
17.4
Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach Abschluss des Auftrags, aus welchem Grund auch immer, in Kraft.
ARTICLE 18.AUFLÖSUNG - AUSSETZUNG·- KÜNDIGUNG
18.1
Ohne Schuld des Lieferanten:
Der Auftrag kann jederzeit vollständig oder teilweise ausgesetzt oder gekündigt werden durch Mitteilung seitens NETHYS und Angabe des Datums des Inkrafttretens der Aussetzung oder Kündigung und des Loses auf das sich bezogen wird. In diesem Fall verpflichtet sich NETHYS den Lieferanten für die bereits angefallenen Kosten zu entschädigen. Diese Mitteilung muss dem Lieferanten mindestens dreißig (30) Tage vor Beginn der Aussetzung, Auflösung oder Kündigung zugestellt werden. Innerhalb dreißig (30) Werktagen nach Erhalt der Mitteilung muss der Lieferant einen ausführlichen Bericht über den Stand der Leistung und die laufenden Vorgänge erstellen.
18.2
Wegen Versagens des Lieferanten:
Sollte der Lieferanten sich nicht an die vertraglich festgelegten Vereinbarung halten und insbesondere bei Nichteinhaltung einer festen Frist, wird er von NETHYS schriftlich per Einschreiben mit Rückantwort in Verzug gesetzt, diese Situation innerhalb der in den Besonderen Bedingungen festgelegten Fristen, ansonsten innerhalb von zwanzig (20) Werktagen nach Datum des Poststempels zu bereinigen. Wenn der Lieferant nach Ablauf dieses Termins der Inverzugsetzung nicht nachgekommen ist, hat NETHYS die Möglichkeit, den Auftrag von Rechts wegen aufzulösen, auszusetzen oder zu kündigen und einen Dritten mit der Fertigstellung der Leistung auf Kosten des Lieferanten zu beauftragen. Verstößt der Lieferant grob gegen die im Auftrag angegebenen Bestimmungen, kann NETHYS den Auftrag im vollen Umfang oder teilweise kündigen oder auflösen. Unter schweren Verstoß ist unter anderem zu verstehen:
- die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften
- die Vergabe des Auftrags im vollen Umfang oder teilweise an Zulieferer ohne vorherige Genehmigung und Zulassung von NETHYS
- die Nichtbeachtung der Vertraulichkeitspflicht
- die Lieferung von gefährlichen, mangelhaften oder nicht ordnungsgemäßen Produkten
18.3
Folgen der Kündigung:
Aus welchen Gründen auch immer der Auftrag gekündigt wurde, die Bestimmungen, die aufgrund ihrer Art auch nach der Kündigung fortbestehen und hier insbesondere die Artikel 10 und 17 der vorliegenden Kaufbedingungen, bleiben in Kraft. Der Lieferant muss aufgrund der Auflösung, Aussetzung oder Kündigung NETHYS innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten der Kündigung sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen und das gesamte Material zurückgeben. NETHYS zahlt den Teil der tatsächlich durchgeführten Arbeiten aufgrund der vertraglich festgelegten Tarife. Wenn es sich um einen Pauschalbetrag handelt, zahlt NETHYS dem Lieferanten einen Betrag in Höhe der zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich durchgeführten Leistungen oder prorata temporis.
18.4
Bei Versagen des Lieferanten werden die gegebenenfalls angefallenen Kosten, einschließlich der NETHYS entstandenen Kosten für die Fertigstellung durch einen Dritten, Zusatzkosten und Konventionalstrafen aufgrund dieses Versagens von der Rechnung des Lieferanten abgezogen oder diesem in Rechnung gestellt. Der Lieferant verpflichtet sich, NETHYS oder einem von ihr bestimmten Dritten umgehend und kostenlos Informationen über sämtliche Dossiers und das Know-how zur Fertigstellung der Leistung zur Verfügung zu stellen. Es steht NETHYS frei, die Fertigstellung des laufenden Auftrags mit diesem Dritten fortzusetzen.
18.5
Die Anwendung dieses Artikels stellt für NETHYS keinen Hinderungsgrund dar, gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu machen.
ARTICLE 19. SONSTIGES
19.1
Die Tatsache, dass eine Partei nicht in einer Klausel der Bestellung Erwähnung findet, heißt nicht, dass diese Klausel nicht auf diese Partei zutrifft.
19.2
Erweist sich die Nichtigkeit der einen oder anderen vorliegende Verfügung einem Gesetz oder Dekret oder einer endgültigen Gerichtsentscheidung gegenüber, gilt (gelten) diese als ungeschrieben. Die anderen Bestimmungen bleiben jedoch weiterhin bestehen und wirksam.
19.3
Eine Benachrichtigung per Einschreiben mit Rückantwort gilt als an dem Datum gesendet, der auf dem Poststempel erscheint.
ARTICLE 20.GELTENDES RECHT - STREITFÄLLE
Alle Streitigkeiten, die sich aufgrund des Auftrags ergeben, unterliegen belgischem Recht, der Rechtsprechung und den Gerichten von Lüttich, selbst im Falle der Mehrheit von Beklagten.